
Ansprüche zwischen Ehegatten im Sinne von § 207 BGB sind entsprechend des Normzweckes, alle Ansprüche zwischen Ehegatten, da verhindert werden soll, dass Ehegatten zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung gegeneinander prozessieren müssen.
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/anspruechezwischenehegatten.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.